Mattfeldt & Sänger Marketing und Messe AG
Vertreten d.d. Vorstand Mithat Güzel
Unterwanger Str. 3
87439 Kempten
§ 1
GELTUNG, VERTRAGSSPRACHE
(1)
Angebote
und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d.h. natürlichen
oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handeln.
(2) Die
Messeteilnahme erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen.
(3) Abweichende
Bedingungen des Ausstellers oder Dritter finden keine Anwendung, wenn und
soweit wir diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen. Das Schweigen von
Mattfeldt & Sänger auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere
nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des
Ausstellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin
kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Ausschluss der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ausstellers gilt auch dann, wenn diese zu
einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten.
(4) Diese
Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass Mattfeldt & Sänger
diese im Einzelfall erneut einbeziehen müssen. Ergeben sich Änderungen der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere aufgrund Änderungen der
Rechtsprechung, des Gesetzes, Änderungen in der betrieblichen Organisation
(Lieferung, Buchhaltung, Kundenservice etc.) oder sonstigen gleichwertigen
Gründen, sind Mattfeldt & Sänger berechtigt, diese Bedingungen jederzeit
abzuändern; dies gilt jedoch nur, sofern Mattfeldt & Sänger den Ausstellern
unter Hervorhebung der getätigten Änderungen und unter Einräumung einer
angemessenen Widerspruchsfrist benachrichtigt haben. Widerspricht der
Aussteller den neuen Bedingungen nicht, werden diese zum Vertragsbestandteil
künftiger Verträge.
(5) Vertragssprache
ist ausschließlich Deutsch.
§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND
(1) Mit
der Zulassung verpflichtet sich der Aussteller, den gebuchten und von Mattfeldt
& Sänger bestätigten Standplatz im Rahmen der jeweiligen Messe zur
Ausstellung seiner Waren bzw. Bewerbung seiner Dienstleistungen zu nutzen. Die
Größe und die Lage des Standplatzes ergeben sich aus den
Ausschreibungsunterlagen in Verbindung mit der Bestätigung der Anmeldung durch
Mattfeldt & Sänger. Der Aussteller erhält mit der Auftragsbestätigung einen
Hinweis auf die Verfügbarkeit der technischen Informationen im
Ausstellerportal.
(2) Vertragsgegenständlich
und Bestandteil des Auftrags sind Werbemaßnahmen durch Mattfeldt & Sänger
in Form von Messeplakaten und – flyern zur Verteilung an Kunden des
Ausstellers.
(3) Mattfeldt
& Sänger behalten es sich vor, den Standplatz des Ausstellers aus
organisatorischen Gründen (insbesondere bei Absagen von Ausstellern, Verlegung
der Messeräume aufgrund terminlicher Verlegungen, sicherheitstechnischen
Maßnahmen, Vorgaben von Behörden) zu verlegen. Der Aussteller erklärt sich mit
Annahme dieser AGB damit einverstanden, soweit die Verlegung für ihn nicht
unzumutbar ist. Die Verlegung berechtigt den Aussteller nicht zum
Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.
(4) Ein
Wasseranschluss bzw. Stromanschluss ist kostenpflichtig und erfolgt nach
Vereinbarung. Die Verlegung erfolgt in diesem Fall jeweils bis zur Grenze der
Ausstellungsfläche. Der Aussteller ist aus Sicherheitsgründen nicht befugt,
eigene Strom- und/oder Wasseranschlüsse zu verlegen oder Alternativquellen für seinen
Standplatz zu nutzen; verstößt er hiergegen, ist Mattfeldt & Sänger
berechtigt, jegliche Anschlüsse und/oder Quellen der Stromerzeugung bzw.
Wasserversorgung zu entfernen und bis zum Ende der Messe für den Aussteller
aufzubewahren.
(5) Der
Aussteller kann von Mattfeldt & Sänger diverse Ausstellungsmaterialien
(Mobiliar, Systemmessebau) kostenpflichtig für die Dauer der Veranstaltung
anmieten; dies bedarf jedoch einer gesonderten Vereinbarung.
(6) Nicht
Gegenstand des Ausstellungsvertrages ist insbesondere der Aufbau des
Messestandes durch den Aussteller, die Verlegung von Strom- und Wasserleitungen
innerhalb der Ausstellungsfläche, die Bereitstellung und Installation von
Lichtquellen. Diese Leistungen sind gesondert im Rahmen des Messebaus zu
beauftragen.
(7) Ebenfalls
nicht Vertragsleistung ist die Bereitstellung eines WLAN-Anschlusses oder von
Ausstellungsmaterial im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung sowie
Werbeleistungen in den von Mattfeldt & Sänger herausgegebenen
Messe-Zeitschriften. Soweit der Aussteller bei Dritten einen WLAN-Zugang für
die Dauer der Messe bucht, so ist Vertragspartner der Dritte und nicht
Mattfeldt & Sänger. Der Aussteller hat daher die Bedingungen Dritter im
Hinblick auf die Nutzung einzuhalten.
(8) Vertragsgegenstand
ist nicht die Versicherung der Ausstellungsgüter und/oder des Messestandes
und/oder sonstiger Vermögenswerte und/oder der am Messestand tätigen Personen
und/oder Transportrisiken durch Mattfeldt & Sänger.
§ 3 ZULASSUNGSBEDINGUNGEN ZUR AUSSTELLUNG
Der
Aussteller verpflichtet sich,
a) nur
die Waren/Dienstleistungen auszustellen und zu bewerben, die mit der Anmeldung
gemeldet und gem. § 4 Abs. 3 von Mattfeldt & Sänger bestätigt und damit
zugelassen wurden.
b) nur
solche Waren/Dienstleistungen zu bewerben und auszustellen, die gesetzlich
zugelassen sind bzw. die eine entsprechende Verkehrszulassung besitzen (bspw.
Zulassung nach Medizinproduktegesetz, Lebensmittelzulassung etc.)
c) keine
verbotenen, nicht oder falsch gekennzeichneten, nicht verkehrsfähigen Produkte
oder Dienstleistungen zu bewerben und/oder auszustellen und/oder zu verkaufen.
d) Keine
Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben und/oder auszustellen und/oder zu
verkaufen, die urheberrechtlich, kennzeichen-, patent-, design-,
gebrauchsmuster- und/oder geschmacksmusterrechtlich geschützt sind
e) Keine
Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben und/oder auszustellen und/oder zu
verkaufen, die gegen Persönlichkeitsrechte Dritter verstoßen
f) Keine
Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben und/oder auszustellen und/oder zu
verkaufen, die gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zu verstoßen,
insbesondere irreführende, unlautere, aggressive, betrügerische, unwahre,
rechtsverletzende Werbung zu betreiben
g) Alle
orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften und Anordnungen sowie etwaige
Schutzgesetze (insbes. Jugendschutz) zu beachten.
§ 4 ANMELDUNG UND ZULASSUNG
(1) Der
Aussteller kann sich zur Veranstaltung anmelden, indem er das von Mattfeldt
& Sänger bereitgestellte Anmeldeformular ausfüllt, unterschreibt und in
Textform an Mattfeldt & Sänger übermittelt. Im Falle der elektronischen
Anmeldung über die jeweilige Veranstaltungswebseite bedarf es keiner
Unterschrift. Mit Absendung des unterzeichneten Anmeldeformulars erkennt der
Aussteller diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die ausgehängte
Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsgeländes an.
(2) Soweit
der Aussteller von Mattfeldt & Sänger ein Angebot (Kostenvoranschlag) für
die Messe erhält, gilt folgendes: Alle Angebote (Kostenvoranschläge) sind
freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind. Das Angebot ist jeweils bis 5 Werktage nach Angebotsdatum
gültig; dies gilt auch für unverbindliche Angebote. Maßgeblich für die
rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung in Textform bei
Mattfeldt & Sänger. Mit Annahme des Angebots erkennt der Aussteller diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die ausgehängte Hausordnung des jeweiligen
Veranstaltungsgeländes an.
(3) Der
endgültige Vertrag kommt durch Bestätigung der Anmeldung (Zulassung) seitens
Mattfeldt & Sänger zustande, soweit nicht bereits das in Abs. 2 genannte
Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet war. Ein Rechtsanspruch auf
Zulassung zu der gewählten Messe besteht nicht. Es besteht zudem kein Anspruch
auf Exklusivität der angemeldeten und zugelassenen Dienstleistung bzw. des
Warenangebots.
(4) Möchte
der Aussteller den Stand mit weiteren Ausstellern teilen, benötigt er hierzu
die Zustimmung von Mattfeldt & Sänger in Textform. Der Mitaussteller ist in
der Anmeldung anzugeben. Der Vertrag kommt in diesem Fall mit beiden
Ausstellern als Gesamtschuldnern zustande. Für den Mitaussteller wird eine
Mitausstellergebühr i.H.v. 150,00 Euro (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
erhoben. Der Mitaussteller wird in der veröffentlichten Ausstellerliste
namentlich mit benannt.
(5) Angaben
von Mattfeldt & Sänger zum Gegenstand der Leistung (z.B. Maße, technische
Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen)
sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine
garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Anderes gilt dann, sofern und soweit
Mattfeldt & Sänger eine ausdrückliche Garantie übernimmt.
(6) Auskünfte
und Erläuterungen hinsichtlich Produkten und Leistungen durch Mattfeldt &
Sänger und durch deren Mitarbeiter erfolgen ausschließlich aufgrund der
bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in
Bezug auf die Produkte dar.
(7) Eine
Garantie gilt nur dann als von Mattfeldt & Sänger übernommen, wenn
Mattfeldt & Sänger schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen
Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.
(8) Mattfeldt
& Sänger behält sich das Eigentum und/oder das Urheberrecht an allen
abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlagen sowie dem Aussteller zur
Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten,
Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
Der Aussteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von
Mattfeldt & Sänger weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich
machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder
vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Mattfeldt & Sänger diese
Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien
zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr
benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages
führen.
§ 5 AUSSTELLUNGSSTAND/PFLICHTEN DES
AUSSTELLERS
(1) Für
die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes während der Messezeiten sowie
beim Auf- und Abbau ist der Aussteller selbst verantwortlich. Mattfeldt &
Sänger erbringt keine Leistungen betreffend die Verwahrung von Gegenständen der
Aussteller.
(2) Der
Aussteller verpflichtet sich, den Aufbau bis spätestens eine Stunde vor Beginn
der Ausstellung abgeschlossen zu haben. Andernfalls steht Mattfeldt &
Sänger der freie Platz zur freien Verfügung, soweit der Aussteller nicht
nachweist, dass er an dem Aufbau ohne eigenes Verschulden gehindert war. Die
Verpflichtung zur Standmiete bleibt jedoch bestehen.
(3) Der
Aussteller verpflichtet sich, mit dem Abbau (Abbau von Ständen und Abtransport)
nicht vor Beendigung der Messe zu beginnen. Handelt er dieser Verpflichtung
zuwider, ist der Aussteller verpflichtet, für jede angefangene Stunde des
vorzeitigen Abbaus eine Vertragsstrafe i.H.v. 150,00 Euro zu zahlen (Bsp.: Ist die Messe bis 18 Uhr vereinbart
und beginnt der Aussteller um 16.05 Uhr mit dem Abbau, so werden 2 Stunden
x150,00 Euro = 300,00 Euro Vertragsstrafe fällig).
(4) Der
Aussteller ist zudem verpflichtet, folgende Kriterien bzgl. seines Standes
einzuhalten: Der Aussteller
a) hat
seinen Stand mit Rück- und Seitenwänden auszustatten.
b) Darf
für seinen Stand nur schwer entflammbares Standmaterial (B1-klassifiziert)
verwenden.
c) hat
eine Standhöhe von 2,50 m einzuhalten. Für darüberhinausgehende Standhöhen hat
der Aussteller von Mattfeldt & Sänger bis mind. 3 Tage vorher eine
Genehmigung in Textform einzuholen.
d) Keine
brennbaren Dekorationsstoffe oder Ausstellungsstücke zu verwenden oder solche
vorab feuerhemmend zu imprägnieren.
e) zudem
sämtliche sonstigen Baurichtlinien einzuhalten, welche durch Mattfeldt &
Sänger, gesetzliche und/oder behördliche Anordnung vorgegeben werden.
f) darf
keine Überdachungen bauen oder verwenden; ausnahmsweise ist eine Überdachung
zulässig, sofern der Aussteller von Mattfeldt & Sänger bis mind. 3 Tage
vorher eine Genehmigung in Textform eingeholt hat.
(5) Die
Ausgabe von Kostproben oder essbaren Give-Aways bedarf der vorherigen
Genehmigung von Mattfeldt & Sänger. Der Aussteller hat hierbei ein
Hygienekonzept vorzulegen, welches Angaben dazu enthält, wie die Lebensmittel
(auch Getränke) aufbewahrt, ausgelegt und/oder ausgegeben werden. Ferner hat
der Aussteller im Hygienekonzept zu versichern, dass alle Personen, welche mit
den Lebensmitteln in Berührung kommen, die Belehrung gem. § 43 Abs. 1
Infektionsschutzgesetz erhalten haben, es sei denn der Aussteller legt dar,
dass er lediglich einzeln vorverpackte Give-Aways ausgibt. Die Genehmigung ist
bis mind. 3 Tage vor Ausstellungsbeginn in Textform einzuholen.
(6) Der
Aussteller hat die Einhaltung der in Abs. 4 und 5 genannten Vorgaben nachzuweisen
und etwaige Genehmigungen immer vorzuhalten. Hält der Aussteller diese
Kriterien nicht ein und entsteht einem anderen hierdurch ein Schaden, haftet
der Aussteller für diesen Schaden.
(7) Der
Aussteller haftet im Übrigen auch für solche Schäden, welche durch dessen
aufgrund schuldhafter Zuwiderhandlung gegen gesetzliche und/oder behördliche
Anweisungen und/oder gegen Anweisungen von Mattfeldt & Sänger und/oder
gegen diese Bedingungen verstoßen.
§ 6
SONSTIGE VEREINBARUNGEN
6.1 in Bezug auf Werbeleistungen
(1) Der
Aussteller ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu
erbringen, insbes. alle einzubindenden Inhalte und Materialien (Texte, Bilder,
Logos, Tabellen etc.), deren Berücksichtigung er wünscht, in einer für die
Umsetzung geeigneten Form bzw. Qualität auf Anforderung unverzüglich zu
liefern, sowie alle sonstigen für die Leistung benötigten Informationen,
Unterlagen und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden
Daten und Datenträger müssen virenfrei sein. Der Aussteller hat insbes. alle
Druckdaten in einer für den Druck geeigneten Form bzw. Qualität entsprechend
den vertraglich vereinbarten Vorgaben zu liefern sowie alle für die
Online-Verwendung vorgesehenen Daten in einer hierfür geeigneten Form bzw.
Auflösung zu liefern.
(2)
Unterlässt der Aussteller eine vereinbarte
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen, allein vom
Aussteller zu vertretenden Gründen, hat Mattfeldt & Sänger den Aussteller
zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist abzumahnen. Nach Ablauf der
gesetzten Frist ist Mattfeldt & Sänger berechtigt, Ersatz des hieraus
entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. kurzfristige
Neubeschaffung von Ausstellern) zu verlangen. Hierfür berechnet Mattfeldt &
Sänger eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettopreises pro
Kalendertag (insgesamt jedoch maximal 5 %), beginnend mit der Abgabefrist. Der
Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung sonstiger gesetzlicher
Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche
anzurechnen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis gestattet, dass Mattfeldt &
Sänger überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als
vorstehende Pauschale entstanden ist.
(3)
Bei der Gestaltung der Inhalte (seien es
Inhalte in den Firmenportraits, Printanzeigen, Beilagen, Objektanzeigen) wird
der Aussteller geltendes Recht beachten und dafür Sorge tragen, dass keine
Rechte Dritter, gleich welcher Art, verletzt werden. Stellt Mattfeldt &
Sänger nachträglich fest, dass der Aussteller geltendes Recht und/oder Rechte
Dritter verletzt, so wird Mattfeldt & Sänger diesen hiervon unverzüglich
schriftlich unterrichten. Dies gilt insbesondere für Inhalte auf der Webseite
des Ausstellers, auf welche u.U. seitens Mattfeldt & Sänger verlinkt wird.
(4)
Soweit die Materialien und Inhalte vom
Aussteller stammen, gilt:
a)
Der Aussteller versichert gegenüber Mattfeldt
& Sänger, dass sämtliche an Mattfeldt & Sänger übergebenen Materialien
frei von Rechten Dritter sind, insbesondere keine Urheberrechte,
Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Designrechte, Geschmacksmusterrechte,
Patentrechte etc. verletzt werden und dass keine Rechtsverletzungen bzgl.
dieser Unterlagen etc. bekannt sind oder durch die Übermittlung/Nutzung
begangen werden. Für Materialien und Inhalte, die der Aussteller bereitstellt,
ist ausschließlich dieser verantwortlich.
b)
Soweit an irgendwelchen Unterlagen Rechte
bestehen, versichert der Aussteller, dass die erforderlichen Einwilligungen/Nutzungsrechte
vorliegen.
c)
Mattfeldt & Sänger behält sich das Recht
vor, die Materialien aus begründeten rechtlichen oder unethischen Gründen
abzulehnen/nicht zu verwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das
Projekt bekanntermaßen und/oder offensichtlich urheber-, wettbewerbs-, presse-,
strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt oder zu
unbilligen Zwecken eingesetzt werden soll.
d)
Der Aussteller hat Mattfeldt & Sänger zudem
folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
(1) Informationen
über sämtliche Miturheber an den eingebrachten Materialien
(2) Ggf.
Beschränkungen des Rechteumfangs bzw. der Art und Weise, auf die das
vertragsgegenständliche Material eingebunden werden darf
(5) Mattfeldt
& Sänger übernimmt keine Prüfungspflichten, insbes. trifft diese keine
Pflicht, die Inhalte oder die Webseite des Ausstellers auf mögliche Verstöße
gegen Rechte Dritter oder auf das Bestehen oder den Inhalt der Lizenzen zu
überprüfen.
(6)
Vorsorglich stellt der Aussteller Mattfeldt
& Sänger von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen
frei, die Dritte gegen Mattfeldt & Sänger wegen einer Verletzung ihrer
Rechte durch die vom Aussteller zur Verfügung gestellten Inhalte und
Materialien geltend machen. Mattfeldt & Sänger benachrichtigt den Aussteller
unverzüglich schriftlich, wenn derartige Ansprüche Dritter wegen der Verletzung
von Schutzrechten geltend gemacht werden. Der Aussteller übernimmt alle
entstehenden Kosten, die Mattfeldt & Sänger aufgrund einer von ihm
verursachten Verletzung von Rechten Dritter, einschließlich der für die
Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte
sowie Schadensersatzansprüche von Mattfeldt & Sänger bleiben unberührt.
6.2 in Bezug auf Anmietung von
Standmaterial
(1) Bestellungen
in Bezug auf die Anmietung von Standmaterial sind bis 7 Tage vor
Ausstellungsbeginn möglich. Bestellungen, die bis 14 Tage vor
Veranstaltungsbeginn eingehen, werden mit einer Servicepauschale belegt. Alle
Bestellungen stehen unter dem Vorbehalt, dass diese durch Mattfeldt &
Sänger angenommen und bestätigt werden.
(2) Von
Mattfeldt & Sänger vermietete Gegenstände verbleiben im Eigentum von
Mattfeldt & Sänger. Der Aussteller hat jedoch die Möglichkeit, das Eigentum
käuflich gem. gesondertem Angebot zu erwerben.
(3) Der
Aussteller ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich und schonend zu behandeln,
alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Schäden an der
Mietsache sind Mattfeldt & Sänger unverzüglich anzuzeigen. Für durch
verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Aussteller.
(4) Der
Aussteller haftet Mattfeldt & Sänger für Schäden, die durch die Verletzung
seiner ihm obliegenden Obhuts-, Sorgfalts- und Anzeigepflicht schuldhaft
verursacht werden. Er haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine
Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Handwerker und Personen sowie durch ihn
beauftragte Dritte, verursacht werden. Hat der Aussteller oder der vorgenannte
Personenkreis einen Schaden an der Mietsache verursacht, so hat er diesen
Mattfeldt & Sänger unverzüglich anzuzeigen. Mattfeldt & Sänger ist
berechtigt, die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten auf Kosten des
Ausstellers vornehmen lassen, soweit eine solche Schadensbeseitigung möglich
und wirtschaftlich zumutbar ist; die Entscheidung hierfür obliegt Mattfeldt
& Sänger.
(5) Um-,
An- oder Einbauten sowie Installationen oder sonstige Veränderungen an der
Mietsache sind nicht zulässig.
(6) Eine
Untervermietung der Mietsache oder Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
(7) Mit
Beendigung des Mietvertrages hat der Aussteller die Mietsache mit sämtlichen
sonstigen übergebenen Unterlagen und Gegenständen an einem vereinbarten Termin
zu übergeben.
(8) Dem
Aussteller ist es nicht gestattet, die Mietgegenstände zu verarbeiten oder mit
anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden.
(9) Bei
Pfändungen, Beschlagnahmen, Stellung eines Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzerfahrens oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der
Aussteller Mattfeldt & Sänger unverzüglich zu benachrichtigen. Der
Aussteller haftet für alle Kosten, die für die Aufhebung solcher Zugriffe
anfallen, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, soweit die
Erstattung der Kosten nicht von dem betreffenden Dritten zu erlangen ist. Bei
Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Aussteller Mattfeldt
& Sänger unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
auszuhändigen.
(10) Der
Aussteller hat die Gegenstände ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl,
zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Ware betreffenden
Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Ware an Mattfeldt
& Sänger abgetreten.
§ 7 PREISE UND ZAHLUNG
(1) Es
gelten die von Mattfeldt & Sänger ausgeschriebenen Preise zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses; diese verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils
gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Die im
Angebot genannten Preise wurden auf Basis der vom Aussteller geschilderten
Auftragsdaten erstellt und gelten unter dem Vorbehalt, dass diese unverändert
bleiben. Andernfalls behält sich Mattfeldt & Sänger vor, das Angebot
entsprechend anzupassen oder – soweit mit dem Auftrag bereits begonnen wurde –
die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
(3) Mattfeldt
& Sänger sind berechtigt, Vorkasse in folgender Höhe zu verlangen:
a) Soweit
der Aussteller Standmaterial (Mobiliar) gem. § 2 Abs. 5, § 6, Ziff. 6.2
anmietet, sind Mattfeldt & Sänger berechtigt, hierfür Vorkasse i.H.v. 100 %
zu verlangen.
b) Bei
Buchung des Standes werden 25 % des Buchungsauftrags in Rechnung gestellt; im
Übrigen gilt Abs. 8.
c) Sieben
Monate vor der Veranstaltung werden weitere 25 % des Buchungsauftrags in
Rechnung gestellt; im Übrigen gilt Abs. 8.
d) Drei
Monate vor der Veranstaltung werden die restlichen 50 % des Buchungsauftrags in
Rechnung gestellt. Erfolgt die Anmeldung/Buchung später als 3 Monate vor der
Messe, werden sofort 100 % des Buchungsauftrags in Rechnung gestellt; im
Übrigen gilt Abs. 8.
(4) Mattfeldt
& Sänger behält sich vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern der
Aussteller trotz zweifacher Mahnung die vollständigen Buchungsgebühren nicht
bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn bezahlt hat. Mattfeldt & Sänger sind
berechtigt, vom Aussteller einen Nachweis der Banküberweisung in Kopie zu verlangen.
Alternativ ist der Aussteller berechtigt, die Zahlung am Tag des Aufbaus des
Messestandes vollständig in bar zu tätigen.
(5) Im
Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt der Aussteller stets die
anfallenden Bankspesen.
(6) Mattfeldt
& Sänger sind bei Dauervertragsbeziehungen berechtigt, die auf der
Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen an die
Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind.
Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen,
wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie
Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder
absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen
zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart,
z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung
herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in
anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei
Kostensenkungen, z.B. der Hardwarekosten, dürfen Mattfeldt & Sänger die
Preise ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in
anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Mattfeldt &
Sänger werden bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen
Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für
den Aussteller ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen,
also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie
Kostenerhöhungen. Mattfeldt & Sänger werden den Aussteller über Änderungen
spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform
informieren.
(7) Nachträgliche
Änderungen auf Veranlassung des Ausstellers werden dem Aussteller zusätzlich
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probedrucken, die vom Aussteller wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage
verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster,
Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Aussteller veranlasst sind,
werden zusätzlich berechnet.
(8) Rechnungsbeträge
sind sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen,
sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum
der Zahlung ist der Eingang bei Mattfeldt & Sänger. Leistet der Aussteller
bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der
Fälligkeit zu 9% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und
weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Des Weiteren steht
Mattfeldt & Sänger eine
Verzugspauschale von 40,00 Euro zu.
(9) Werden
Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers auf einen von diesem benannten Dritten ausgestellt,
so bleibt der Aussteller gleichwohl der Rechnungsschuldner.
(10) Wird Mattfeldt &
Sänger nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Zahlung des vereinbarten
Preises infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Ausstellers gefährdet ist, so
sind diese berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Dem Aussteller steht jedoch das
Recht zu, diese Folge durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
(11) Die
Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Ausstellers ist nur zulässig, soweit die
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Aussteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(12) Gerät
der Aussteller mit einem Betrag von mindestens 10% der offenen Gesamtforderung
in Verzug, gilt als vereinbart: Alle Forderungen von Mattfeldt & Sänger
werden sofort fällig. Mattfeldt & Sänger sind berechtigt, die weitere
Bearbeitung aller Aufträge des Ausstellers von einer Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist deren weitere Erfüllung abzulehnen. Wird nach Abschluss des Vertrags
erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Ausstellers gefährdet wird, sind Mattfeldt & Sänger
nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und –
gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 8 LIEFER-/LEISTUNGSTERMIN FÜR DIE IN § 6
GENANNTEN LEISTUNGEN, VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
(1) Die
Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Aussteller zu liefernden Unterlagen, Freigaben, insbesondere von
Plänen und Leistungsbeschreibungen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Aussteller voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Mattfeldt & Sänger die
Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Die
Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist an den vereinbarten
Lieferort. Sollte Mattfeldt & Sänger einen vereinbarten Liefertermin nicht
einhalten, so hat der Aussteller eine angemessene Nachfrist zu setzen.
(3) Soweit
nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt Mattfeldt & Sänger die
angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach billigem Ermessen.
(4) Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Leistung geht mit der Übergabe bzw. beim Versendungskauf mit der Auslieferung
der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Verzögert sich der Versand oder die
Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Aussteller liegt, geht
die Gefahr von dem Tag an auf den Aussteller über, an dem der Liefergegenstand
versandbereit ist und Mattfeldt & Sänger dies dem Aussteller angezeigt hat.
(5) Ist
die Anlieferung aufgrund eines Umstandes, den der Aussteller zu vertreten hat
unmöglich, oder ist der Aussteller in Annahmeverzug, trägt der Aussteller die
Kosten einer weiteren Lieferung.
(6) Mattfeldt
& Sänger ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
·
die Teillieferung für den Aussteller im Rahmen
des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und zumutbar ist,
·
die Lieferung der restlichen bestellten Ware
sichergestellt ist und
·
dem Aussteller hierdurch kein erheblicher
Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Mattfeldt &
Sänger erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(7) Mattfeldt
& Sänger haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch
a) höhere
Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Streik/Aussperrungen,
Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Schwierigkeiten in der
Materialbeschaffung, örtliche Stromausfälle, Unfälle, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen) verursacht sind,
b) Virus-
und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System erfolgen, gleichwohl Mattfeldt
& Sänger die dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen ergriffen
haben oder
c) Hindernisse
aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren
nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden sind, die Mattfeldt &
Sänger nicht zu vertreten haben,
(8) Im
Falle einer nicht von Mattfeldt
& Sänger zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware oder einer
nicht von Mattfeldt & Sänger zu vertretenden Verzögerung des Auftrages
infolge der vorgenannten Ereignisse des Satzes 1, wird der Aussteller
unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet. Sofern solche
Ereignisse Mattfeldt & Sänger die Lieferung oder Leistung unmöglich machen
und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Mattfeldt &
Sänger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit diese nicht das
Beschaffungsrisiko übernommen haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die
Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist.
(9) Ist
ein Liefer- bzw. Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von
Ereignissen nach Abs. 7 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin
überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am
Vertrag für den Aussteller objektiv unzumutbar, ist der Aussteller berechtigt,
wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(10) Im
Falle des Rücktritts durch den Aussteller und/oder durch Mattfeldt & Sänger
wird die bereits erbrachte Zahlung für den nicht erbrachten Teil unverzüglich
erstattet. Weitere Ansprüche des Ausstellers, insbesondere
Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
(11) Gerät
Mattfeldt & Sänger mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird
eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die
Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 12 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beschränkt.
(12) Kommt
der Aussteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine vereinbarte
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, allein vom
Aussteller zu vertretenden Gründen, haben Mattfeldt & Sänger den
Ausstellern zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist abzumahnen. Nach
Ablauf der gesetzten Frist sind Mattfeldt & Sänger berechtigt, Ersatz des
hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B.
Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen Mattfeldt & Sänger eine
pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettoverkaufspreises pro
Kalendertag (insgesamt jedoch maximal 5 %), beginnend mit der Lieferfrist bzw.
– mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der
Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung sonstiger
gesetzlicher Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende
Geldansprüche anzurechnen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis gestattet, dass
Mattfeldt & Sänger überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer
Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 9
VERLEGUNG VON VERANSTALTUNGEN/ABSAGE DURCH MATTFELDT & SÄNGER
(1) Mattfeldt
& Sänger behält sich das Recht vor, den Veranstaltungstermin zu verlegen
oder mit anderen Veranstaltungen zusammenzulegen, insbesondere in Fällen
a) Von
höherer Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Streik/Aussperrungen,
Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Schwierigkeiten in der
Materialbeschaffung, örtliche Stromausfälle, Unfälle, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen) verursacht sind,
b) Von
Hindernissen aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen
anwendbaren nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des
Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden
sind, die Mattfeldt & Sänger nicht zu vertreten haben.
c) In
welchen Behörden die Veranstaltung untersagen.
(2) Mattfeldt
& Sänger teilt dies dem Aussteller unverzüglich in Textform mit und gibt –
soweit ein solcher bereits geplant ist – einen Ersatztermin bekannt. Ist der
Aussteller Kaufmann, hat dieser unverzüglich zu widersprechen. Andernfalls
wertet Mattfeldt & Sänger dies als Zustimmung.
(3) Mattfeldt
& Sänger hat zudem das Recht, den Aussteller von der Veranstaltung aus
wichtigem Grund auszuschließen oder diesem aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein
solcher wichtiger Grund kann insbesondere bestehen, wenn
a)
gesetzliche oder vertragliche Vorschriften
durch den Aussteller nicht eingehalten werden, er insbesondere seinen Pflichten
gem. §§ 5 Abs. 1-2, 4-6, 4 Abs. 4 nicht nachkommt,
b)
der Aussteller fällige Zahlungen trotz
zweifacher Mahnung nicht leistet,
c)
der Aussteller zahlungsunfähig geworden ist.
d) der
Aussteller gegen die Zulassungsbedingungen/-voraussetzungen des § 3 verstößt.
Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
(4) Der
Aussteller hat in den Fällen des Abs. 1 und 3 keinen Schadensersatzanspruch
gegen Mattfeldt & Sänger; dies gilt auch für etwaige Aufwendungen, die der
Aussteller tätigen musste (bspw. Hotelaufenthalte, Lieferkosten, Personalkosten
etc.).
(5) Darüber
hinaus hat Mattfeldt & Sänger das Recht, die Veranstaltung bis 3 Monate
vorher abzusagen oder zu verschieben, sofern keine ausreichende
Ausstellerdichte (mind. 75 %) gewährleistet ist. In diesem Fall verpflichten
sich Mattfeldt & Sänger, die bezahlten Beträge in voller Höhe an den Aussteller
zurückzuerstatten. Weitere Ansprüche, insbes. Aufwendungsersatzansprüche, gegen
Mattfeldt & Sänger bestehen nicht.
§ 10
STORNIERUNG VON ANMELDUNGEN
(1) Werden
Aufträge seitens des Ausstellers abgesagt oder reduziert oder nimmt er an der
Veranstaltung nicht teil, ohne dass Mattfeldt & Sänger dies zu vertreten
haben, sind Mattfeldt & Sänger berechtigt, folgende
Entschädigungspauschalen geltend machen:
a) Bei
der Absage bis 7 Monate vor dem Veranstaltungsbeginn 25 % des geschuldeten
Betrages zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer
b) Bei
der Absage bis 3 Monate und 1 Tag vor dem Veranstaltungsbeginn 50 % des
geschuldeten Betrages zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer
c) Ab 3
Monaten vor dem Veranstaltungsbeginn 100 % des geschuldeten Betrages zzgl. der
jeweils geltenden Umsatzsteuer
d) Bei
der Absage betreffend des Mobiliars/Ausstellungsmaterial gem. § 2 Abs. 5, § 6
Ziff. 6.2 100 % des geschuldeten Betrages zzgl. der jeweils geltenden
Umsatzsteuer, unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung.
(2) Die
Entschädigungspauschalen beinhalten u.a. bereits getätigte Aufwendungen sowie
die Möglichkeit der Weitervermietung an Dritte.
(3) Abs. 1 gilt
jedoch dann nicht, soweit dem
Aussteller von Mattfeldt & Sänger im Einzelfall ein kostenloses
Rücktrittsrecht eingeräumt wurde und Mattfeldt & Sänger die Erklärung des
Ausstellers über die Ausübung dieses kostenlosen Rücktrittsrechts fristgerecht
zugeht.
(4) Es bleibt
dem Aussteller ausdrücklich vorbehalten, Mattfeldt & Sänger nachzuweisen,
dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind als die vorstehend
berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der
Leistungen/Materialien stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist
der Aussteller nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu
bezahlen.
§ 11
MÄNGELRECHTE
(1) Bei
einem Sachmangel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften mit
nachfolgenden Änderungen.
(2)
Der Aussteller hat die ihm übersandten
Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu
untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom Aussteller genehmigt, wenn ein
Mangel (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf
Werktagen nach Lieferung oder (ii) im Falle von versteckten Mängeln
unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird. Versteckte Mängel sind
spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach § 13 Mattfeldt
& Sänger gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt
jeglichen Anspruch des Ausstellers aus Pflichtverletzung wegen Sachmangels aus.
Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder
arglistigen Handelns seitens Mattfeldt & Sänger, im Falle der Verletzung
von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der
Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen
gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes.
(3) Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
a) fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung,
b) natürlicher
Abnutzung von Verschleißteilen entstehen,
c) Nichtbeachtung
der Betriebsanweisungen entstehen oder
d) die
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind.
Unerhebliche Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit sind insbesondere farblich geringfügige
Abweichungen.
Vorstehendes gilt nicht
im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns
seitens Mattfeldt & Sänger, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder
Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines
Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden
Haftungstatbestandes.
(4) Mattfeldt
& Sänger kann bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge zwischen der Mängelbeseitigung
oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, wobei dies nur durch Anzeige in
Textform (auch per Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Aussteller innerhalb
angemessener Frist nach Zugang der Benachrichtigung über den Mangel erfolgen
kann.
(5) Falls
die Nacherfüllung gemäß Abs. 4 fehlschlägt, kann der Aussteller schriftlich
eine weitere angemessene Nachfrist setzen. Schlägt auch diese fehl oder ist
eine Nachbesserung für den Aussteller unzumutbar ist oder sofern Mattfeldt
& Sänger die Nacherfüllung verweigert, ist der Aussteller jeweils nach
Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den
Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen
Aufwendungen zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der
Fristsetzung bleiben unberührt.
(6) Mattfeldt
& Sänger übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in
der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Aussteller die von Mattfeldt
& Sänger vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder
verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten
Bestimmungszweck der Produkte entspricht.
(7) Die
zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und
Einbaukosten), tragen Mattfeldt & Sänger, wenn tatsächlich ein Mangel
vorliegt. Andernfalls können Mattfeldt & Sänger vom Aussteller die aus dem
unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere
Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende
Mangelhaftigkeit war für den Aussteller nicht erkennbar. Im Übrigen sind
Ansprüche des Ausstellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Ausstellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprach seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(8) Für
Ansprüche des Ausstellers auf Schadensersatz gelten die besonderen Bestimmungen
des § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 12 HAFTUNG
12.1 Allgemeines
(1) Für
eine Haftung von Mattfeldt & Sänger auf Schadensersatz gelten unbeschadet
der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden
Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.
(2) Mattfeldt
& Sänger haftet für Schäden unbeschränkt, soweit diese
a) auf
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind,
b) Mattfeldt
& Sänger eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,
c) nach
dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind,
d) an
Leben, Körper oder Gesundheit erfolgen oder
e) auf
einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
(3) Die
Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist zudem auf den vorhersehbaren und
vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Aussteller bei
Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen
rechnen musste und soweit nicht zugleich ein anderer der in Abs. 2 lit. b) bis
c) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(4) Im
Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund
welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei
Vertragsabschluss, ausgeschlossen.
(5) Die
verschuldensunabhängige Haftung seitens Mattfeldt & Sänger nach § 536a Abs.
1, 1. Alt. BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene
Mängel wird ausgeschlossen.
(6) Vorstehende
Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter,
Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren Mattfeldt & Sänger sich zur
Vertragserfüllung bedient.
(7) Die
vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere
für Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung),
und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter
Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen.
(8) Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Ausstellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
12.2 Haftung wegen Verzug
Sofern
dem Aussteller aufgrund eines von Mattfeldt & Sänger zu vertretenden
Verzugs ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche
berechtigt, eine Verzugsentschädigung (einschl. des Ersatzes vergeblicher
Aufwendungen) zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche des Verzugs
0,5 % der Nettovergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder
Leistung im Ganzen, höchstens jedoch 5 % der Nettovergütung für die
Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzugs nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von Mattfeldt & Sänger geliefert
und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens ist
ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen
oder arglistigen Handelns seitens Mattfeldt & Sänger, bei Ansprüchen wegen
der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle eines vereinbarten
fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie
oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich
zwingenden Haftung.
12.3 Haftung wegen
Unmöglichkeit
Mattfeldt
& Sänger haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit von Mattfeldt & Sänger oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die
Haftung von Mattfeldt & Sänger ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich
ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der
Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung von Mattfeldt & Sänger wegen
Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf
insgesamt 10 % des Wertes der unmöglich gewordenen Leistung begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Ausstellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind
- auch nach Ablauf einer an Mattfeldt & Sänger etwa gesetzten Frist zur
Leistung - ausgeschlossen. Das Recht des Ausstellers zum Rücktritt vom Vertrag
bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Ausstellers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 13
Verkürzung der Verjährungsfristen
(1) Die
Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen, gleich
aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen
des §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 479 Abs.
1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planung-oder
Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommen
Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die
Verjährungsfrist nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche
gegen Mattfeldt & Sänger, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen -
unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
(3) Die
Verjährungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die
Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Mattfeldt & Sänger eine
Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.
b) Die
Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer - nicht in der Lieferung einer
mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung
bestehenden – schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen
sowie in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz
vergeblicher Aufwendungen.
(4) Die
Verjährungsfrist beginnt bei allen Werkleistungsansprüchen mit der Abnahme.
(5) Soweit
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen
über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und Neubeginn von
Fristen unberührt.
(6) Die
vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die
mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt
Absatz 1 S. 1.
(7) Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Ausstellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
§ 14
Recht zur Nennung der Ausstellerdaten durch Mattfeldt & Sänger
(1)
Mattfeldt &
Sänger sind berechtigt, den Aussteller unter Nennung seines Namens, der Ansprechpartner
und seiner Firmenadresse und seines Profilbildes bzw. der Bilder seiner
Ansprechpartner im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu nennen. Dies dient
insbesondere dazu, die Veranstaltung zu bewerben und
Veranstaltungsinformationen für die Aussteller und die Besucher zu fertigen.
Der Aussteller stellt sicher, dass er über entsprechende Einwilligungen seiner
Mitarbeiter/freiberuflich tätigen Ansprechpartner verfügt.
(2)
Mattfeldt &
Sänger sind zudem berechtigt, den Firmennamen bzw. den Namen des Ausstellers an
Medienpartner zwecks Werbung und Information weiterzugeben.
(3)
Der Aussteller
erteilt Mattfeldt & Sänger aus den in Abs. 1 genannten Gründen das Recht,
Logos des Ausstellers und des Mitausstellers räumlich unbeschränkt und im
Übrigen wie folgt zu nutzen:
a)
Mattfeldt &
Sänger sind berechtigt, das Logo für die Dauer von einem Jahr vor der
Veranstaltung bis zu einem halben Jahr nach der Veranstaltung zu nutzen.
b)
Mattfeldt &
Sänger sind berechtigt, das Logo inhaltlich für jede kommerzielle und
nicht-kommerzielle, redaktionelle und nicht-redaktionelle, digitalisierte,
elektronische und gedruckte Nutzung zu nutzen, dieses insbesondere zu
vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, auszustellen,
öffentlich wiederzugeben, zu senden, zu archivieren, vorzuführen sowie damit zu
werben.
c)
Soweit dies für die
Bewerbung in Sozialen Netzwerken erforderlich ist, erteilt der Aussteller
Mattfeldt & Sänger auch evtl. erforderliche Unterlizenzierungsrechte.
(4)
Die benötigten
Druckdaten werden Mattfeldt & Sänger rechtzeitig in der von Mattfeldt &
Sänger angegebenen Form zur Verfügung gestellt. Es gilt § 6 Ziff. 6.1. Abs. 3-8
entsprechend.
§ 15 DATENSCHUTZ
Im Folgenden informiert Mattfeldt
& Sänger über die Erhebung
personenbezogener Daten bei Geschäftsabschlüssen. Personenbezogene Daten sind
alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind, also z. B. Name, Adresse,
E-Mail-Adressen, Zahlungsdaten, bestellte Waren.
15.1 Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter
(1) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Abs. 7
DS-GVO ist Mattfeldt & Sänger, vertreten d.d. Mithat Güzel, Unterwanger Str. 3, 87439 Kempten.
(2)
Datenschutzbeauftragter
ist Dieter Grohmann, Beethovenstr. 23, 87435 Kempten, 0831/5124-7030, info@akwiso.de.
15.2 Information über die Datenerhebung zum
Zwecke der Vertragsabwicklung
(1)
Wenn Sie mit Mattfeldt & Sänger einen Vertrag
schließen, werden folgende Informationen erhoben: Name, Mailadresse, Firma
(soweit personenbezogen), Anschrift, Land, Telefonnummer, Ansprechpartner, ggf.
Kontoinformationen, Zahlungsinformationen, URL.
(2)
Die in Abs. 1
genannten Daten werden von Mattfeldt & Sänger erhoben, gespeichert und ggf. weitergegeben,
soweit es erforderlich ist, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Mattfeldt
& Sänger verwendet die Daten
insbesondere dazu, Sie als Aussteller zu identifizieren, für die Abwicklung der
Bestellung, zur Korrespondenz mit Ihnen, zur Rechnungsstellung sowie zur ggf.
erforderlichen Abwicklung von vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen.
Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der
Erfüllung des Vertrages und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1
lit. b DS-GVO. Eine Nichtbereitstellung dieser Daten kann zur Folge haben, dass
der Vertrag nicht geschlossen werden kann.
(3)
Ferner erhebt Mattfeldt & Sänger
Informationen wie bspw. die Faxnummer, Mobilnummer und evtl. Zusatzinformationen,
sofern Sie diese angeben; die Erhebung dieser Daten erfolgt jedoch aufgrund
Ihrer freiwilligen Einwilligung und zur Alternativen Kommunikation. Die
Nichtnennung dieser Daten hat auf den Vertrag keinen Einfluss. Die Erhebung
Ihrer sonstigen Daten erfolgt auf freiwilliger Basis und gem. Ihrer
Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.
(4)
Ferner verwendet Mattfeldt
& Sänger die
E-Mail-Adresse des Ausstellers für den Versand eines Newsletters. Diesbezüglich
wird die Mailadresse nur für die Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder
Dienstleistungen von Mattfeldt & Sänger verwendet. Rechtsgrundlage hierfür ist
Art. 7 Abs. 3 UWG.
(5)
Mattfeldt & Sänger ist insbesondere
berechtigt, die Daten an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur
Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages gemäß
Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO, zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO oder zur
Durchsetzung der berechtigten Interessen von Mattfeldt & Sänger gem. Art. 6
Abs. 1 lit. f) DSGVO erforderlich ist. Eine Übermittlung kann insbesondere
erfolgen an
a)
Versanddienstleister zum Zwecke der Lieferung,
soweit die Lieferung durch Dritte erfolgt,
b)
Inkasso-Unternehmen oder Rechtsanwalt zum
Zwecke der Forderungsdurchsetzung, soweit Sie in Verzug sind. Hier liegt das
berechtigte Interesse von Mattfeldt & Sänger an der Durchsetzung einer
berechtigten Forderung. Aufgrund der Vorleistung von Mattfeldt & Sänger und
Ihres Verzugs überwiegen diese berechtigten Interessen.
c)
Medienpartner.
15.3 Speicherdauer
Die
erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungspflicht für Kaufleute (6, 8 oder 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem das Vertragsverhältnis beendet wurde,) gespeichert und
danach gelöscht. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn Mattfeldt & Sänger
aufgrund von steuer- oder handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten (gemäß HGB,
StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder wenn Sie in
eine darüberhinausgehende Speicherung eingewilligt haben. Freiwillige Daten und
die Daten gem. Ziff. 15.2 Abs. 3 werden bis zum Ablauf von einem Jahr nach
Beendigung der Veranstaltung gespeichert.
15.4 Rechte
(1)
Sie haben das Recht,
von Mattfeldt
& Sänger jederzeit über die zu
Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) Auskunft zu
verlangen. Dies betrifft auch die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an
die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung.
(2)
Zudem haben Sie das
Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 16 DS-GVO die Berichtigung
unrichtiger oder unvollständiger Daten und/oder unter den Voraussetzungen des
Art. 17 DS-GVO die Löschung gespeicherter Daten zu verlangen. Die Löschung
ist nur möglich, soweit die Verarbeitung nicht zur Ausübung des Rechts auf
freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
(3)
Sie haben das Recht,
unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der
Verarbeitung zu verlangen, soweit Sie die Richtigkeit Ihrer Daten bestreiten,
die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Mattfeldt & Sänger die Löschung ablehnt, Sie die Daten zur
Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen oder sofern Sie Widerspruch gegen
die Verarbeitung eingelegt haben.
(4)
Ferner können Sie
unter den Voraussetzungen des Art. 20 DS-GVO jederzeit eine
Datenübertragung verlangen.
(5)
Soweit die
Datenerhebung auf einer Einwilligung beruht, können Sie Ihre Einwilligung
jederzeit Mattfeldt & Sänger gegenüber widerrufen. Infolgedessen darf Mattfeldt & Sänger diese Daten für die Zukunft nicht weiter
verarbeiten.
(6) Alle Informationswünsche, Auskunftsanfragen,
Widerrufe oder Widersprüche zur Datenverarbeitung richten Sie bitte per E-Mail
an den Datenschutzbeauftragten unter gem. Ziff. 1 Abs. 2 oder an die unter
Ziff. 1 Abs. 1 genannte Adresse. Für nähere Informationen verweisen
Mattfeldt & Sänger auf den
vollständigen Text der DS-GVO. Ferner haben Sie die Möglichkeit, sich bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde über datenschutzrechtliche Sachverhalte zu
beschweren. Die für Mattfeldt & Sänger zuständige Behörde ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht,
Promenade 27, 91522 Ansbach.
§ 16 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(1)
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen Mattfeldt & Sänger und den Ausstellern gilt
vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist im
Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind die vorliegenden AGB
so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich
gewahrt wird.
(2)
Erfüllungsort für alle vertraglichen
Verpflichtungen mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder
anderweitiger Vereinbarung ist der Geschäftssitz von Mattfeldt & Sänger.
(3)
Ist der Aussteller Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand,
so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung der Geschäftssitz von Mattfeldt & Sänger.
Die Zuständigkeitsregelungen der vorstehenden
Abs. 2 und 3 gelten klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen
Mattfeldt & Sänger und dem Aussteller, die zu außervertraglichen Ansprüche
im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Zwingende gesetzliche
Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung
unberührt.